Dieser Nachteil kann kompensiert werden, indem zwischen den einzelnen Unterwerken Überleitungen eingebaut oder an der Strecke Kondensatoren zur Zwischenspeicherung platziert werden.
Andere Normen galten noch bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes fort, so die staatshaftungsrechtliche Überleitung der Beamtenhaftung auf den Staat gemäß Art. 131 WRV.