Während Anzahlungen oder Vorauszahlungen vertragliche Regelungen über Teilleistungen darstellen, unterliegen Abschlagszahlungen gesetzlichen Vorschriften.
Das Ergebnis der Zählung ergab ein viel geringeres Aufkommen an Dienstpost, als von der Reichspost angenommen und eine entsprechende Reduzierung der Abschlagszahlungen.
Er gibt Auskunft über den Fertigstellungsgrad der Immobilie und dient dem Bauherren als Nachweis, dass die veranschlagten Kosten eingehalten werden und dem Baufinanzierer, dass die angeforderten Abschlagszahlungen dem Bautenstand entsprechen.
Die Abschlagszahlung ist Gegenleistung für Leistungen des Herstellers und nicht Vorschuss auf künftig fällig werdende Leistungen, so dass die Vorschriften über Darlehen keine Anwendung finden.
Für die Fälligkeit einer Abschlagszahlung ist erforderlich, dass die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, z. B. der bestimmte Leistungsteil vollständig hergestellt worden ist.
Eine Abschlagszahlung liegt hier nach einer Rechtsmeinung rechtlich nur dann vor, wenn die Zahlung tatsächlich niedriger ist als der zustehende und fällige Betrag.