Die Flugpassagiere müssen insbesondere bei Großflughäfen unter Umständen lange Wegstrecken von Terminal zu Terminal bei Anschlussflügen berücksichtigen.
Ein Anspruch besteht also auch dann, wenn Zubringerflug mit geringerer Verspätung stattfindet und sich eine Verzögerung von über drei Stunden erst ergibt, weil ein Passagier seinen Anschlussflug verpasst.
Die Billigfluggesellschaften schneiden dabei besser ab, da diese meist von kleinen Regionalflugplätzen mit genügend Kapazitäten starten und vorwiegend Direktverbindungen anbieten, so dass die Flugzeuge nicht auf Anschlussflüge warten müssen.