Ausschließlichkeitsrecht ist ein im Gewerblichen Rechtsschutz gebräuchlicher Begriff für ein monopolähnliches subjektives Recht, das ein (positives) Benutzungsrecht und ein (negatives) Verbotsrecht umfasst.
In der früher regelmäßig für Ratssitzungen genutzten Ratsstube im Obergeschoss des Gebäudes hat der Stadtrat noch das Benutzungsrecht, von dem er heute einmal im Jahr Gebrauch macht.
Insbesondere in dem Fall, in dem die Benutzung eines Patents in Patente Dritter – etwa bei patentierten Weiterentwicklungen – eingreifen würde, gewährt das dann als abhängig bezeichnete Patent kein Benutzungsrecht.
Hinsichtlich relativer Rechtspositionen gegenüber anderen Schutzrechten und/oder Gegenrechten kann das dem Wortlaut des Gesetzes nach bestehende „positive Benutzungsrecht“ in besonderen Fällen von Bedeutung sein.
Das dem Rechtsinhaber vorbehaltene Benutzungsrecht und die Verbotsvorschriften entsprechen den betreffenden Vorschriften des Patent- und Gebrauchsmusterrechts (siehe oben).
Erst 1794 wurde der katholischen Gemeinde, weil ein „musikverständiger“ Lehrer Einzug in die Schule gehalten hatte, ein dauerndes Benutzungsrecht eingeräumt.