Deren Rechtskraft ist bis zur vollständigen Ausschöpfung des Rechtswegs hinausgeschoben, was materiell-rechtlich einer aufschiebenden Bedingung gleichkommt.
Weil Verfassungsbeschwerden grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden dürfen, verwies es den Beschwerdeführer an die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Ist zwischen Eltern und Standesamt keine Einigung zu erzielen, steht den Eltern der Rechtsweg vor den Amtsgerichten im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit offen.