Wird indes eine Straßenbenutzungsgebühr erhoben und damit der allgemeine Zugang unterbunden (Ausschließbarkeit), kann eine Straße als Klubgut (ungestaut) bzw. privates Gut (gestaut) gelten.
Ein allgemeiner Einwand gegen Straßenbenutzungsgebühren ist, dass sie die reichen Autofahrer bevorzugen und die armen Autofahrer benachteiligen würden.
Da der Anteil der deutschen Spediteure am grenzüberschreitenden Kfz-Güterverkehr infolge dieser Regelung sank, wurde 1995 eine Straßenbenutzungsgebühr für LKW eingeführt.