Die Haftstrafe hätte er Anfang des Jahres 2009 antreten sollen, er konnte sich jedoch, um das Fortkommen seiner Familie abzusichern, einen einjährigen Strafaufschub erbitten.
In der Praxis läuft das jedoch häufig auf Therapie oder Strafe hinaus, weil der Strafaufschub widerrufen werden kann, wenn der Verurteilte den Entzug abbricht oder erneut straffällig wird (§ 39 Abs.