Von einem Beweismittelverbot spricht man, wenn eines der vier zulässigen Beweismittel, Urkunde, Zeuge, Sachverständigengutachten, Augenschein, nicht verwendet werden darf.
Das Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Zeugen während des gesamten Strafverfahrens, also bereits mit dem Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter zu.