In den 1890er Jahren wurden dann spezielle Mädchengymnasien und -gymnasialkurse eingerichtet, die als Ersatz für die fehlende Oberstufe der Mädchenschule eintreten konnten.
Der Auftraggeber darf den Bürgschaftsbetrag stets nur anfordern, wenn die gesicherte Hauptverbindlichkeit besteht und der von den Vertragsparteien vereinbarte oder vorausgesetzte Sicherungsfall eingetreten ist.