Als Staatenlose bzw. „illegale Zuwanderer“ waren sie vollkommen rechtlos, von Grundbesitz und Zugang zu staatlichen Leistungen sind sie ausgeschlossen.
Jedes Vollmitglied konnte bei Fehlverhalten durch Kollektivbeschluss jederzeit wieder auf den rechtlosen Status des Neuankömmlings zurückgestuft werden.
Die Masse der sorbischen bäuerlichen Bevölkerung waren mittlere Bodenbesitzer ohne erbliches Besitzrecht, sowie rechtlose verarmte Bauern oder Leibeigene.