Fast alle Entscheidungen des Schiedsrichters sind unanfechtbare Tatsachenentscheidungen, lediglich bei Regelverstößen des Schiedsrichters sowie bei der Zumessung weiterer Strafen nach Feldverweisen ist die Sportgerichtsbarkeit zuständig.
Erst wenn die Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum unanfechtbar geworden ist, darf die Berechtsamsurkunde dem Antragsteller zugestellt werden.
Aber bei dem nächstliegenden und unanfechtbaren Schluss, dass diese Art von Gleichung nicht lösbar sei, blieb die mathematische Forschung nicht stehen.