Wer öffentlichen Verkehrsraum verkehrswidrig zum Parken benutzt, muss beispielsweise im Haltverbot, bei gekennzeichneten Behindertenparkflächen, auf Zebrastreifen, bei Anwohnerparkplätzen oder abgelaufenen Parkuhren damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird.
Damit sind auch Fahrzeughalter und deren beauftragte Personen (etwa Fuhrparkleiter) angesprochen, die ein verkehrswidriges Handeln zumindest geduldet haben.
So kommt etwa eine Strafaussetzung nach tödlichem Verkehrsunfall bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten des Kfz-Führers im Straßenverkehr nicht in Betracht.