1 Satz 1 StGB eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehungsweise aus, denn Vorsatz setzt die Kenntnis aller zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände voraus.
Auch wenn der Angeklagte z. B. vorsätzlich seine Verhandlungsunfähigkeit herbeiführt, hindert dieser Umstand die Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht (StPO).
Durch die Isolation soll sowohl die unbeabsichtigte als auch die vorsätzliche Beeinflussung der Geschworenen, insbesondere durch Bestechung oder Bedrohung, verhindert werden.
Auf Fairness wird sehr viel Wert gelegt, so werden Unsportlichkeiten, übermäßig hartes Spiel oder aggressive Handlungen, wie vorsätzliches Schlagen oder Treten stark geahndet.