Protestiert hingegen ein Sportler z. B. gegen Trainingsbedingungen und läuft bewusst sehr langsam, um auf diesen Missstand aufmerksam zu machen, nennt man dies „Streik“, „Bummelstreik“ oder „Arbeitsverweigerung“.
Im Arbeitsrecht gehören zur Schlechtleistung auch die Fälle abweichender Arbeitsintensität (Prokrastination, Bummelstreik, Langsamarbeit, passive Resistenz).
Zur Dienstleistungspflicht für Beamte gehört auch das Streikverbot, das nicht nur die totale Arbeitsverweigerung, sondern auch den Bummelstreik oder den Dienst nach Vorschrift umfasst.
Unzulässig sind auch streikähnliche Maßnahmen wie der Bummelstreik () oder der Dienst nach Vorschrift, der durch übertriebene Einhaltung von Vorschriften einer Arbeitsverweigerung nahe kommt.
Daraufhin begannen die Arbeiter der Frankenholzer Grube, sich mit einem Bummelstreik an den Protesten zu beteiligen und reduzierten ihre Förderung um die Hälfte.
Leistungsverweigerung im Sport, je nach Konnotation auch Bummelstreik oder Schiebung genannt, nimmt gelegentlich breiten Raum in der Sportberichterstattung ein.
Dienst nach Vorschrift oder Bummelstreiks stellen im Arbeitsrecht eine Schlechtleistung dar, also eine nicht mit dem Arbeitsvertrag konforme Arbeitsleistung.