Da der Bundesrat Träger der Souveränität war, er insbesondere die Gesetzesvorlagen erstellte und an den Reichstag brachte, war die Stellung des Bundeskanzlers schon stark.
Man simulierte beispielsweise den Vorgang der Gesetzgebung mit einem Notparlament von 22 Mitgliedern, und auch ein übungsweise vorhandener Bundeskanzler (Bundeskanzler-Üb) sowie ein Bundespräsident fehlten nicht.
Insbesondere aus der Notwendigkeit der im Gesetzestext nicht speziell benannten absoluten Mehrheit für die Wahl des Bundeskanzlers leitet sich der Begriff Kanzlermehrheit ab.