Das faktische Alkoholverbot gilt für Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe), Fahrschüler und deren Begleitpersonen und für Berufschauffeure von Lastwagen und Bussen.
Sie besuchen diese Schule gemeinsam mit ortsansässigen Schülern, Fahrschülern, Jungen eines anderen, noch strengeren katholischen Heimes sowie eines vornehmen, teuren Heimes.
So spricht man etwa im Verkehrsleben bei der Instruktion von Kindern und Jugendlichen von „Verkehrserziehung“, bei erwachsenen Verkehrsteilnehmern (z. B. Fahrschüler oder Verkehrssünder) dagegen von Schulung, Lehrgang oder Verkehrsunterricht.