Da es eine nicht bewilligte Aktion war, wurden die Yachten wenige hundert Meter vor der nauruischen Küste aufgefordert, umgehend die nauruischen Hoheitsgewässer zu verlassen.
Im engeren Sinn versteht man darunter Bauwerke, die sich mehr als zwölf Seemeilen vor der Küstenlinie befinden und somit außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer liegen.
Damit stand die Ausstrahlung unlizenzierter Rundfunkübertragungen von Schiffen, Flugzeugen oder Marinebasen auch von außerhalb der Hoheitsgewässer unter Strafe.
Hier spielen vor allem die Verletzung schwedischer Hoheitsgewässer durch ausländische U-Boote eine Rolle, von denen einige meinen, sie seien sowjetischer Herkunft gewesen.