Als sonstige Gewerbe- und Handwerksbetriebe nennt die Übersicht zwei Mahlmühlen, eine Bierbrauerei, ein Fellhändler, ein Lumpensammler, ein Knecht und drei Mägde.
Seit dem Mittelalter bis hinein ins 20. Jahrhundert sammelten oder kauften umherziehende Lumpensammler als fahrendes Volk diese Textilien bei der Bevölkerung auf und veräußerten sie an Papiermühlen.
Der Fall zeigt das sehr deutlich: während der Lumpensammler sein Gewerbe ausübt, macht die Landjugendbewegung nach Ansicht des Gerichts mit der äußerlich gleichen Tätigkeit von ihrer Religionsfreiheit Gebrauch.