Namensaktien und Zwischenscheine erfordern die Führung eines Aktienregisters durch die Aktiengesellschaft, sodass neben Indossament/Zession auch das Aktienregister die Verkehrsfähigkeit dieser Aktienarten behindert.
Alle Aktien sind vinkulierte Namensaktien, das heisst, der Aktienbesitzer muss vom Verwaltungsrat bestätigt und in das Aktienregister eingetragen werden.
Beide gehören zu den geborenen Orderpapieren; die vinkulierte Namensaktie wird in der Praxis durch die Emittenten zu technischen Rektapapieren verwandelt.
Dieser Beschluss kann als Gründung der Aktiengesellschaft mit dem Grundkapital von 85'000 Franken (eingeteilt in 850 Namensaktien zu 100 Franken) angesehen werden.
Auch vinkulierte Namensaktien sind materiell-rechtlich geborene Orderpapiere und nicht etwa Rektapapiere und können deshalb durch Indossament übertragen werden.
Darüber hinaus hob es das Verbot personeller Verflechtungen der Geschäftsleitungen der Nachfolgebanken (Personalunion), deren finanzielle Beteiligungen untereinander (Überkreuzbeteiligung) und die ausschließliche Emission von Namensaktien auf.