Mehrere seiner Häuser stellte er Glaubensgenossen zur Verfügung, denn gemäß der kurfürstlichen Konzession, besaß ein Jude nur dann das Niederlassungsrecht, wenn er den Besitz eines Hauses vorweisen konnte.
Auch als sich im 19. Jahrhundert Niederlassungsmöglichkeiten durch die Reform des Niederlassungsrechts ergaben, wurden sie doch häufig weiterhin von Ort zu Ort abgeschoben.
Wegen der Unvollkommenheit des Gesetzes und des Fehlens eines Freizügigkeits- und Niederlassungsrechts konnten die Bauern zunächst keine wirkliche Freiheit und wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen.