Hierfür muss der Versicherer den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert zahlen, soweit nicht die gesetzlich bestimmten Mindestleistungen bei Rückkauf günstiger sind.
Er beschaffte beispielsweise Mittel für die Renovation des Feer-Saals, für den Rückkauf der Pfyfferstube oder den Einbau einer Cafeteria im Erdgeschoss.