Wenn die mit dem statistischen Verfahren ermittelte, d.h. statistisch getroffene, Entscheidung mit der wahren Sachlage in der Realität übereinstimmen, ist das Ergebnis unproblematisch.
Damit will diese Bestimmung anerkennen, dass es aufgrund einer besonderen Entscheidungssituation oder einer besonderen Sachlage angezeigt sein kann, Ausnahmen zuzulassen.